Die im neueren Schrifttum zu findenden Definitionen der Gesetzesumgehung unterscheiden sich meist nur unwesentlich von den aus den Digesten bekannten fraus legis-Definitionen von Paulus und Ulpian.70 So führt etwa Gschnitzer – ausdrücklich unter Hinweis auf das agere in fraudem legis – aus: „Wer ein Gesetz umgeht, will, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereiteln.“71 In dieselbe Richtung geht auch Krejci, wenn er zum Stichwort „Umgehungsgeschäfte“ darlegt: „Letztlich ist es eine Frage der Grenzen des Normzweckes, ob u inwieweit ein Gesetzesverbot auch gegenüber Rechtsgeschäften gilt, die gegen das Verbot zwar nicht ‚dem Buchstaben des Gesetzes nach’ verstoßen, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln“.72