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3. Teleologische Interpretation und amtsrechtliche Rechtsfortbildung in der Kaiserzeit

Leitner1. AuflFebruar 2013

Der „Anwendungsbereich“ der honorarrechtlichen actiones als besonderes, formalisiertes Mittel der Auslegung und Anwendung des ius civile per analogiam ist naturgemäß umso größer, je enger das Wortlautverständnis desselben gehandhabt wird.4747 Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 137. Dessen ungeachtet blieb das – aus der Zeit der Republik stammende – Nebeneinander von

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ius civile und ius honorarium und das damit verbundene Prinzip, dass extensive oder analogische Sinnergänzungen grundsätzlich eines selbständigen Rechtsetzungsaktes bedürfen, auch in der Kaiserzeit im Wesentlichen erhalten, in der eine weitgehende Rückbesinnung auf die Sinngeltung der Gesetze auszumachen ist. Zur Zeit der Hochund Spätklassik waren daher in Form der (teleologischen) Auslegung und Analogie und des Amtsrechts zwei koexistierende Formen der Rechtsfortbildung zu erblicken.4848Siehe die Nachweise dafür bei Behrends, Die fraus legis 99 ff (insb 106); im Ansatz auch Honsell in FS Kaser 122. Vgl zB Ulpian D 1, 3, 13: „nam, ut ait Pedius, quotiens lege aliquid unum vel alterum introdutctum est, bona occasio est cetera, quae tendunt ad eandem utilitatem, vel interpretatione vel certe iurisdictione suppleri.“ (Denn, wie Pedius sagt, so oft durch das Gesetz das eine oder andere eingeführt worden ist, ist die Gelegenheit günstig, das übrige, was auf den selben Zweck Bezug hat, entweder durch Auslegung oder natürlich durch Jurisdiktion [gemeint: Amtsrecht des Prätors; Anm des Übersetzers] zu ergänzen.).

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