Der „Anwendungsbereich“ der honorarrechtlichen actiones als besonderes, formalisiertes Mittel der Auslegung und Anwendung des ius civile per analogiam ist naturgemäß umso größer, je enger das Wortlautverständnis desselben gehandhabt wird. Dessen ungeachtet blieb das – aus der Zeit der Republik stammende – Nebeneinander von<i>Leitner</i>, Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht (2013), Seite 9 Seite 9
ius civile und ius honorarium und das damit verbundene Prinzip, dass extensive oder analogische Sinnergänzungen grundsätzlich eines selbständigen Rechtsetzungsaktes bedürfen, auch in der Kaiserzeit im Wesentlichen erhalten, in der eine weitgehende Rückbesinnung auf die Sinngeltung der Gesetze auszumachen ist. Zur Zeit der Hochund Spätklassik waren daher in Form der (teleologischen) Auslegung und Analogie und des Amtsrechts zwei koexistierende Formen der Rechtsfortbildung zu erblicken.