Für den noch darzustellenden heutigen Stand der Umgehungslehre ist in diesem Zusammenhang vor allem bemerkenswert, dass bereits zur Zeit der römischen Republik im Wesentlichen Uneinigkeit über die Reichweite der Gesetzesauslegung und deren Tauglichkeit für die Bekämpfung von Gesetzesumgehungen herrschte. So vertrat das sogenannte genus consultorum, ein – zur Zeit der späten Republik neues – Juristengeschlecht, das genau zwischen Sinn und Zweck und Wortlaut der Gesetze unterschied, dass für die Rechtsfindung alleine das Wort, so wie es in Geltung gesetzt und verlautbart worden war, maßgeblich sei.37 Ein über den Wortlaut hinausgehender Sinn und Zweck habe lediglich Bedeutung für die Rechtsfortbildung der rechtsetzenden Instanzen. Einer Gesetzesumgehung sei daher mittels Schaffung ergänzender Gesetze und durch die amtsrechtliche Jurisdiktionshoheit des Prätors entgegenzuwirken.38