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2. Der strenge Formalismus der späten Republik

Leitner1. AuflFebruar 2013

Für den noch darzustellenden heutigen Stand der Umgehungslehre ist in diesem Zusammenhang vor allem bemerkenswert, dass bereits zur Zeit der römischen Republik im Wesentlichen Uneinigkeit über die Reichweite der Gesetzesauslegung und deren Tauglichkeit für die Bekämpfung von Gesetzesumgehungen herrschte. So vertrat das sogenannte genus consultorum, ein – zur Zeit der späten Republik neues – Juristengeschlecht, das genau zwischen Sinn und Zweck und Wortlaut der Gesetze unterschied, dass für die Rechtsfindung alleine das Wort, so wie es in Geltung gesetzt und verlautbart worden war, maßgeblich sei.3737Dementsprechend versammelte sich das genus consultorum unter dem Programmsatz „quibus quidque verbis actum pronuntiatumque sit“. Vgl dazu ausführlich Behrends, Die fraus legis 41 ff. Ein über den Wortlaut hinausgehender Sinn und Zweck habe lediglich Bedeutung für die Rechtsfortbildung der rechtsetzenden Instanzen. Einer Gesetzesumgehung sei daher mittels Schaffung ergänzender Gesetze und durch die amtsrechtliche Jurisdiktionshoheit des Prätors entgegenzuwirken.3838 Behrends, Die fraus legis 30 ff

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