Im österreichischen Steuerrecht werden Umgehungsgestaltungen – zumindest in der überwiegenden Zahl der Fälle – von der Generalklausel des § 22 BAO erfasst:
„(1) Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.