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2. Die Generalklausel des § 22 BAO und ihre historischen Wurzeln

Leitner1. AuflFebruar 2013

Im österreichischen Steuerrecht werden Umgehungsgestaltungen – zumindest in der überwiegenden Zahl der Fälle – von der Generalklausel des § 22 BAO erfasst:

„(1) Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

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