Gem § 4 Abs 1 BAO entsteht eine Steuerschuld, sobald ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz eine Steuerpflicht knüpft. Daher entsteht umgekehrt keine Steuerschuld, soweit bzw solange kein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz eine Steuerpflicht knüpft. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, die Entstehung einer Steuerschuld zu vermeiden: Wer etwa kein Einkommen erzielt, kein Vermögen ansammelt oder überträgt, nichts verbraucht, vermeidet den jeweiligen steuerrechtlichen Tatbestand und erspart sich somit Steuern. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverhalt gezielt so gestaltet wird, dass die Erfüllung eines Steuertatbestandes vermieden und damit eine Steuerersparnis erzielt wird. Dieser Gestaltungsfreiheit iS einer gezielten Steuerplanung sind jedoch Grenzen gesetzt; die zulässige Steuervermeidung ist von der unzulässigen Steuerumgehung zu unterscheiden.1