Nach Art 26 OECD-MA kann die Verpflichtung zur Weitergabe von Bankinformationen aus folgenden Gründen bestehen, welche in Kernaussagen dargelegt werden.441
Im konkreten Einzelfall müssen auf Anfrage eines anderen Staates Bankinformationen an einen anderen Staat dann weitergeleitet werden, wenn diese „voraussichtlich steuerlich relevant“ sind.