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7.5 Die Amtshilfe

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Die Amtshilfe - Vorgehensweise/Ablauf460460Vgl Daurer, aaO, 15. Siehe dazu spezielle Ausführungen in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, Daurer, Die Amtshilfe in Steuersachen auf unionsrechtlicher Grundlage, 15-45.

Die Gründe für die Amtshilfe Kurzbeschreibung der Rechtsgrundlagen

Amtshilfe im Steuerverfahren

In Steuerverfahren ist es den Staaten und deren Organen völkerrechtlich nicht gestattet, Hoheitsakte auf fremdem Territorium zu setzen.461461Vgl Hendricks, Internationale Informationshilfe im Steuerverfahren (2004), 52 ff; Lohr, 15, Der internationale Auskunftsverkehr im Steuerverfahren (1993).

Problem bei der Sachverhaltsermittlung

  • Bei grenzüberschreitender Sachverhaltsermittlung (bei Auslandssachverhalten) können sich Schwierigkeiten bezüglich der Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts und bestimmter relevanter Sachverhaltselemente ergeben, die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich sind.
  • Problem: die Festsetzung der Steuer
  • Erhebung: die Eintreibung der Steuerforderung

Bedeutung der Amtshilfe Warum ist die Amtshilfe notwendig?

  • Ohne Amtshilfe entstehen Steuermindereinnahmen.
  • Es entsteht eine Verzerrung der Markt- und Wettbewerbsbedingungen.
  • Es entsteht eine Verzerrung des Kapitalmarktes.
  • Es kann zu einer Besteuerung in beiden Staaten führen (darf oder sollte nicht sein).

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  • Es kann eine vollkommene Nichtbesteuerung eintreten (in keinem der Staaten wird Steuer erhoben) darf und sollte nicht sein.

Probleme der Amtshilfe

  • Geschwindigkeit und knappe Ressourcen
  • Mobilität der Personen und Kapital
  • Komplexität (Rechtssystem und Rechtsauslegung) und Verständigungsschwierigkeiten (Sprache etc) usw

Wozu Amtshilfe?

  • weil Ermittlungsmöglichkeiten auf eigenem Hoheitsgebiet begrenzt sind
  • Innerstaatliche Maßnahmen wurden bzw sind vollständig ausgeschöpft.
  • Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten liegen beim Steuerpflichtigen.
  • Problem: bei Steuerflucht und Steuerhinterziehung
  • Amtshilfe zwingend notwendig bei grenzüberschreitenden Besteuerungsproblemen

Notwendigkeit Was ist zu tun?

  • Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen/Abgabenpflichtigen
  • Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Behörde
  • Ermittlungsnotwendigkeit und Ermittlungspflicht der Behörden
  • behördlicher Austauschverkehr bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und bei notwendigen Besteuerungsinteressen

Lösung des Problems

  • Kooperation und integrative Steuerpolitik
  • Schaffung von Rahmenbedingungen - einheitliches Regulativ als Grundlage
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
  • Tax Information Exchange Agreements (TIEA)

Rechtsgrundlage der internationalen Zusammenarbeit

Gesetzliche Regelungen:

  • Art 26 OECD-MA 2008
  • Art 27 OECD-MA 2008

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TIEA Möglichkeiten462462Siehe dazu nähere Ausführungen in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung von Lang/Schuch/Staringer, Internationale Amtshilfe in Steuersachen mit Verweis auf die vertiefenden wissenschaftlichen Ausführungen Kofler/Tumpel, Tax Information Exchange Agreements, 181-202.

Tax Information Exchange Agreements (kurz: TIEA)

  • aufgrund bilateraler Abkommen im Amtshilfevertrag geregelt
  • Eigene Amtshilfeabkommen können vereinbart werden.
  • Informationsaustauschabkommen
  • Sie werden zwischen Staaten abgeschlossen, die kein DBA haben.

Amtshilfe-RL als Regulativ

  • Die Formen der Richtlinien bedürfen der Umsetzung in nationales Recht.
  • Die Formen der Verordnungen (VO) sind direkt anwendbar.

RL 77/799/EWG des Rates vom 19. 12. 1977

Innerhalb der EU wirkt die Amtshilfe-RL 77/799/EWG des Rates vom 19. 12. 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden des MS im Bereich der direkten Steuern (ESt, KÖSt) und der Steuern auf Versicherungsprämien.

Merken Sie sich: Verbot von Fishing Expeditions463463Siehe dazu nähere Ausführungen in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung von Lang/Schuch/Staringer, Internationale Amtshilfe in Steuersachen mit Verweis auf die vertiefenden wissenschaftlichen Ausführungen Pistone/Gruber, Verweigerung des Informationsaustausches, aaO, 88.

Beweismittelausforschungen durch den ersuchenden Staat sind nicht erlaubt.

Art 26 OECD - Komm 2005 Art 26 Rn 5

Informationsansuchen

  • Dieses muss genau bestimmt und bezeichnet werden.
  • Eine Rasterfahndung verstößt nicht gegen die Fishing Expeditions.

Beachten Sie: Rechtsschutz464464Siehe dazu nähere Ausführungen in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, Koppensteiner, Internationale Amtshilfe in Steuersachen, 237-270.

  • Datenschutzgesetz - § 1 DSG (Datenschutzgesetz)
  • Achtung der Privatsphäre - Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
  • Legalitätsprinzip - Art 18 BVG (Bundesverfassungsgesetz)

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Beachten Sie

  • Informationen des Steuerpflichtigen dürfen nicht verletzt werden.
  • Wirtschaftliche Geheimnisse (Handels-, Industrie-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisse) dürfen nicht verletzt werden.
  • Berufsgeheimnisse und Verschwiegenheitspflichten (zB Klienten der Rechtsanwälte § 9 Abs 2 RAO, Wirtschaftstreuhänder § 91 WTBG und Ärzte § 54 ÄrzteG)
  • Zeugenstellung - Beachten Sie: Vernehmungsverbote (erzwungene Zeugenaussagen sind nicht möglich)

Ermittlungsverfahren

  • Amtshilfe-RL (zB ESt, KSt)
  • Zusammenarbeits-VO (zB USt)
  • Spezielle Amtshilfebestimmungen, Zinsenrichtlinie (Zinsbesteuerung von Privatpersonen in Österreich - EU-Quellensteuergesetz)

Bei grenzüberschreitender Sachverhaltsermittlung (bei Auslandssachverhalten) können sich Schwierigkeiten bezüglich der Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts und bestimmter relevanter Sachverhaltselemente ergeben, die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich sind.

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