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4.8 Besonderheiten der Sorgfaltspflichten bei Auftraggebern

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Sorgfaltspflichten gegenüber neuen Auftraggebern

Sorgfaltspflichten bei neuen Auftraggebern

Sorgfaltspflichten bei bestehenden Auftraggebern (Maßnahme in Form von Monitoring)

Vereinfachte Sorgfaltspflichten für

auf Dauer ausgelegte Geschäftsbeziehung oder

Identifizierung natürlicher Personen: Lichtbildausweis

Einteilung der Klienten in Risikoklassen (klein - mittel - hoch)

  • Kreditinstitute
  • Börsenotierte Gesellschaften

Honorar größer 15.000 € oder

Feststellung, ob Auftraggeber im eigenen oder fremden Namen handelt. Wenn im fremden Namen: Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers326326Wirtschaftliche Eigentümer sind jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftraggeber steht. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, die zu mind 25 % beteiligt sind. Bei Stiftungen sind wirtschaftliche Eigentümer die natürlichen Personen, die wesentlich begünstigt sind (über 25%) und in deren wirtschaftlichem Interesse gehandelt wird oder die eine wesentliche Kontrolle ausüben. In der Praxis kann davon ausgegangen werden, dass das ein Durchgreifen in der Kette der ET-Verhältnisse bis zum ultimativen Eigentümer (mit allen Schwierigkeiten, zB ausländische Firmenbücher etc) zur Folge hat.

Regelmäßige Überprüfung der Klienten iS der Geldwäschebestimmungen (je höher das Risiko, desto öfter müssen die Klienten überprüft werden) - Monitoring regelmäßig durchführen (1 x pro Jahr)

  • Sammelkonten, die bei Notaren oder Rechtsanwälten gehalten werden (zB Bauherrenmodelle)
  • Inländische Behörden

Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Besondere Maßnahmen bei Ferngeschäften

Risikobranchen sind: Leasingbranche, Wertpapier-, Immobilienhandel, Handel mit hochwertigen Gütern wie Schmuck, Edelmetallen, Antiquitäten, Autohandel und Elektronik

Verstärkte Sorgfaltspflichten (bei denen ein höheres Risiko auf Geldwäsche bzw Terrorismusfinanzierung bestehen könnte) für:

 

Einholung von Infos über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung

 

Ferngeschäfte (Auftraggeber nur mit Fax)

 

Erstellung eines Risikoprofils327327Risikoprofil im Sinne der Anti-Geldwäschebestimmungen (Folie Oberlaa 2009, 179).

 

Transaktionen zu politisch exponierten Personen (PEP)

Seite 198

 

Feststellung, ob Auftraggeber eine politisch exponierte Person328328Als PEP gelten Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland ansässig sind und nachstehende wichtige Ämter ausüben oder innerhalb der letzten 12 Monate vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ausgeübt haben: zB Staats- und Regierungschefs, Minister, Staatssekretäre, Parlamentsmitglieder, Mitglieder von obersten Gerichten oder sonstigen hochrangigen Gerichten, Mitglieder von Rechnungshöfen oder Vorstände von Zentralbanken, Botschafter, Offiziere der Streitkräfte, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen. Der Begriff umfasst auch unmittelbare Familienmitglieder sowie nahestehende Personen und enge Geschäftspartner. (PEP) ist.

 

Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten

Kreditinstitute

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