Sorgfaltspflichten gegenüber neuen Auftraggebern | Sorgfaltspflichten bei neuen Auftraggebern | Sorgfaltspflichten bei bestehenden Auftraggebern (Maßnahme in Form von Monitoring) | Vereinfachte Sorgfaltspflichten für |
auf Dauer ausgelegte Geschäftsbeziehung oder | Identifizierung natürlicher Personen: Lichtbildausweis | Einteilung der Klienten in Risikoklassen (klein - mittel - hoch) |
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Honorar größer 15.000 € oder | Feststellung, ob Auftraggeber im eigenen oder fremden Namen handelt. Wenn im fremden Namen: Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers326 | Regelmäßige Überprüfung der Klienten iS der Geldwäschebestimmungen (je höher das Risiko, desto öfter müssen die Klienten überprüft werden) - Monitoring regelmäßig durchführen (1 x pro Jahr) |
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Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung | Besondere Maßnahmen bei Ferngeschäften | Risikobranchen sind: Leasingbranche, Wertpapier-, Immobilienhandel, Handel mit hochwertigen Gütern wie Schmuck, Edelmetallen, Antiquitäten, Autohandel und Elektronik | Verstärkte Sorgfaltspflichten (bei denen ein höheres Risiko auf Geldwäsche bzw Terrorismusfinanzierung bestehen könnte) für: |
Einholung von Infos über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung | Ferngeschäfte (Auftraggeber nur mit Fax) | ||
Erstellung eines Risikoprofils327 | Transaktionen zu politisch exponierten Personen (PEP) |
Seite 198
Feststellung, ob Auftraggeber eine politisch exponierte Person328 (PEP) ist. | Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten |

