Der Verdacht der Geldwäsche oder der Finanzierung von Terrorismus kann sowohl bei der Nichtmeldung als auch bei angemeldetem Bargeldverkehr bestehen. Dabei ist die Sicherstellung gem § 17c Abs 1 ZollR-DG zu beachten:
Vorläufige Sicherstellungsmöglichkeit von Bargeld oder Zahlungsmitteln durch die Einschaltung der Zollfahndung