vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4.6 Sanktionen bei Nichtmeldung (Bargeldkontrolle)

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Reisende, die in die EU-Gemeinschaft ein- oder ausreisen und Barmittel/Zahlungsmittel von 10.000 € oder mehr (auch auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Nach Art 9 der VO Nr 2005/1889325325VO 2005/1889 , ABl Nr L 309 vom 25. 11. 2009, 9 und weiters ZollR-DG (Zollrechtsdurchführungsgesetz), BGBl 1994/659, FinStrG (Finanzstrafgesetz) BGBl 1958/129. sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie diese nicht melden. Verweis auch auf das ZollR-DG § 17c siehe BGBl 1994/659, zuletzt geändert durch BGBl I 2011/112. § 17c wurde angepasst durch BGBl I 2011/76. In Österreich findet der § 48b des FinStrG (Verletzung der Verpflichtung zur Auskunftspflicht im Bargeldverkehr) Anwendung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte