Reisende, die in die EU-Gemeinschaft ein- oder ausreisen und Barmittel/Zahlungsmittel von 10.000 € oder mehr (auch auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Nach Art 9 der VO Nr 2005/1889325 sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie diese nicht melden. Verweis auch auf das ZollR-DG § 17c siehe BGBl 1994/659, zuletzt geändert durch BGBl I 2011/112. § 17c wurde angepasst durch BGBl I 2011/76. In Österreich findet der § 48b des FinStrG (Verletzung der Verpflichtung zur Auskunftspflicht im Bargeldverkehr) Anwendung.