Eine Meldepflicht an die Geldwäschemeldestelle „FIU“329 im Bundeskriminalamt, die im Bundesministerium für Inneres (BMI) angesiedelt ist, besteht dann, wenn der Berufsberechtigte, wie zB der Wirtschaftstreuhänder, Abschlussprüfer, Notar, Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, wusste, Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde.330 Der Berufsberechtigte muss an die Geldwäschestelle melden, ohne Meldung darf er einen Auftrag nicht annehmen. Die Behörde muss innerhalb eines Werktags rückmelden; tut dies die Behörde nicht, kann der Berufsberechtigte den Auftrag annehmen.