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4.9 Nationale Meldepflichten (FIU-BMI)

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Eine Meldepflicht an die Geldwäschemeldestelle „FIU“329329An die Geldwäschemeldestelle müssen alle Sachverhalte gemeldet werden, bei denen die Vermutung des Verpflichteten naheliegt, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktionen zu bestimmten Vermögenswerten aus einem Verbrechen stammen können oder in Verbindung zu Terrorismusfinanzierung stehen. Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist eine Abteilung für Geldwäschemeldungen des Bundeskriminalamts, die im BMI angesiedelt ist. im Bundeskriminalamt, die im Bundesministerium für Inneres (BMI) angesiedelt ist, besteht dann, wenn der Berufsberechtigte, wie zB der Wirtschaftstreuhänder, Abschlussprüfer, Notar, Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, wusste, Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde.330330Die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen (Melde- oder Mitteilungspflicht) gehört nicht zu den Sorgfaltspflichten. Sie kann nicht delegiert werden. In enger Verbindung mit der Meldepflicht steht das Verbot der Informationsweitergabe. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, darf ein Verpflichteter weder Kunden noch Dritte über die Vornahme einer Verdachtsanzeige oder über ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung in Kenntnis setzen. Der internationale Standard verlangt, dass Verdachtsanzeigen vor Eingehen einer Geschäftsbeziehung erstattet werden müssen; vgl Thelesklaf in Wohlschlägl-Aschberger, 186 f. Der Berufsberechtigte muss an die Geldwäschestelle melden, ohne Meldung darf er einen Auftrag nicht annehmen. Die Behörde muss innerhalb eines Werktags rückmelden; tut dies die Behörde nicht, kann der Berufsberechtigte den Auftrag annehmen.

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