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4.3 Grundlagen der Geldwäsche

Mahr/Wiesenfellner/Wakounig1. AuflApril 2013

Die Grundlage der Strafbarkeit der (kriminellen) Geldwäsche setzt in Österreich Straftaten, das sind strafbare „Vortaten“308308Siehe dazu vorherige FN bezüglich Vortat zu Geldwäscherei. Verbrechen, das sind vorsätzliche Straftaten, die als Strafe lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsentzug vorsehen. Vergehen gem § 165 StGB, wie zB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gem § 168c StGB und Amtsträger gem § 304 StGB, Bestechung gem § 168d StGB und gem § 304a StGB bzw gem § 307 StGB, Urkundenfälschung gem § 223 StGB, Gründung oder Beteiligung an kriminellen Vereinigungen oder an Terrorismusfinanzierung gem § 278 StGB, falsche Zeugenaussage gem § 288 StGB, Fälschung von Beweismitteln gem § 293 StGB etc.
In die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen des Schmuggels.
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben. Vielfältige Verschleierungsformen in der Buchhaltung: Provisionszahlungen, Zahlungen aufgrund von Scheinrechnungen. In der Praxis ist es in der Beweisführung schwierig, ob das transferierte Geld aus Betrug, Diebstahl, Provisionen, Steuerhinterziehung etc oder aus normalen Handelsgeschäften stammt.
, voraus. Sowohl Geldwäscherei als auch Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt (§§ 165309309Dazu vgl § 165 StGB (1): Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Verbrechen nach den §§ 168c, 168d, 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 oder in einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt - demnach liegt Geldwäsche vor. und 278d

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StGB310310Unter Terrorismusfinanzierung versteht man das Bereitstellen oder Ansammeln von Vermögen (legales oder illegales) zur Ausführung schwerer Straftaten in Form von terroristischen Handlungen, wie zB Luftpiraterie, vorsätzliche Gefährdung der Luftfahrt etc. In der Regel stammt die Mittelaufbringung für terroristische Aktivitäten auch aus „seriösen“ Transaktionen, wobei kein Geldwäschetatbestand aufgrund des Fehlens einer strafbaren Vortat vorliegen kann.).311311Verweis auf die Homepage des BMF, https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Geldw äscherei und Terr_2675/_start.htm. Was eine Vortat iSd § 165 StGB sein kann, ist in Abs 1 leg cit taxativ aufgezählt. In Österreich gibt es kein eigenes Geldwäschereigesetz.312312Mit der Strafgesetznovelle 1993 (BGBl 1993/527) wurde in Österreich erstmals die Geldwäsche als eigener Straftatbestand im StGB verankert. Durch Novellierung mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl I 2002/153) und weiters durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 (BGBl I 2002/134) mit Inkrafttreten zum 1. 10. 2002 wurde der Vortatenkatalog geändert.

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