Die Grundlage der Strafbarkeit der (kriminellen) Geldwäsche setzt in Österreich Straftaten, das sind strafbare „Vortaten“308308Siehe dazu vorherige FN bezüglich Vortat zu Geldwäscherei. Verbrechen, das sind vorsätzliche Straftaten, die als Strafe lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsentzug vorsehen. Vergehen gem § 165 StGB, wie zB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gem § 168c StGB und Amtsträger gem § 304 StGB, Bestechung gem § 168d StGB und gem § 304a StGB bzw gem § 307 StGB, Urkundenfälschung gem § 223 StGB, Gründung oder Beteiligung an kriminellen Vereinigungen oder an Terrorismusfinanzierung gem § 278 StGB, falsche Zeugenaussage gem § 288 StGB, Fälschung von Beweismitteln gem § 293 StGB etc. Seite 192
In die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen des Schmuggels.
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben. Vielfältige Verschleierungsformen in der Buchhaltung: Provisionszahlungen, Zahlungen aufgrund von Scheinrechnungen. In der Praxis ist es in der Beweisführung schwierig, ob das transferierte Geld aus Betrug, Diebstahl, Provisionen, Steuerhinterziehung etc oder aus normalen Handelsgeschäften stammt., voraus. Sowohl Geldwäscherei als auch Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt (§§ 165309309Dazu vgl § 165 StGB (1): Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Verbrechen nach den §§ 168c, 168d, 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 oder in einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt - demnach liegt Geldwäsche vor. und 278d