Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung11 (2012) Rz 775775
§ 67. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung - Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wennsie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und