Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung11 (2012) Rz 776776
§ 68. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:die Vertragspartner;