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zu § 68 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Aufnahmevereinbarung

776
§ 68. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

die Vertragspartner;

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