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zu § 66 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Sozialdienstleistende

774
§ 66. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

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