Inhaber eines
Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 65. Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.