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zu § 42 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

745
§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 und 4 erfüllen und

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