Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung11 (2012) Rz 746746
§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn siedie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,