Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt werden, wennsie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 1 oder 2 besitzen,