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zu § 41a NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

744
§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt werden, wenn

sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 1 oder 2 besitzen,

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