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3. Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstitel (§ 10 NAG)

Lindmayr11. AuflOktober 2012

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Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden (ex lege, dh automatisch) ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation lebt aber wieder auf, wenn innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung nachträglich behoben wird. Ebenso werden Aufenthaltstitel ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ und „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“, nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

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