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4. Behörden und Verfahren

Lindmayr11. AuflOktober 2012

4.1. Behördenzuständigkeit

4.1.1. Sachliche Zuständigkeit

262
Sachlich zuständige Behörde nach dem NAG ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Dieser kann jedoch, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Dies ist idR die Bezirkshauptmannschaft, in Wien ist für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstitel die Magistratsabteilung 35 zuständig.

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