17.1.1. Antragslegitimation und Zuständigkeit der Behörde
Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung11 (2012) Rz 161161
Die grundsätzliche Regelung über die Antragslegitimation und die örtliche Zuständigkeit bezüglich der Einbringung der nach dem AuslBG vorgesehenen Anbringen findet sich in § 19 AuslBG.