Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG trifft in Einzelunternehmen grundsätzlich den
Arbeitgeber (Inhaber), bei juristischen Personen (zB GmbH) grundsätzlich den
handelsrechtlichen Geschäftsführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (und nicht den gewerberechtlichen Geschäftsführer). Bei Vorhandensein mehrerer handelsrechtlicher Geschäftsführer ist grundsätzlich jeder von ihnen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, es sei denn, es liegt eine interne Aufgabenteilung vor, die der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber bekannt gegeben wurde. Die strafrechtliche Verantwortung eines Geschäftsführers besteht, solange der Geschäftsführer nicht abberufen wurde oder die strafrechtliche Verantwortung einer anderen Person iSd § 9 Abs 2 VStG (
Verantwortliche Beauftragte; siehe sogleich unten unter Pkt 16.1.2., Rz 154) übertragen hat. Dies kann eine Person aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen sein oder eine andere natürliche Person. Von dieser Verantwortlichkeit entbindet die mangelnde Kenntnis von den inkriminierten Vorgängen jedoch nicht.