Ein Ausländer, der entgegen den Vorschriften des AuslBG
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, hat gemäß § 29 AuslBG gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung (somit bis zur tatsächlichen Beendigung) die
gleichen Ansprüche wie aufgrund eines
gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Entgelts. Die unerlaubte Beschäftigung gilt als zumindest drei Monate ausgeübt, sofern der Arbeitgeber oder der Ausländer nicht anderes nachweisen.