Wer einen Ausländer, der dem Regime des AuslBG unterliegt, beschäftigen will, braucht dafür grundsätzlich die gesetzlich vorgesehenen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen. Werden Arbeitsverträge mit Ausländern, deren Beschäftigung einer Bewilligung bedarf,
ohne einer entsprechenden
Bewilligung abgeschlossen, verstößt dies gegen ein gesetzliches Verbot und führt gemäß § 879 ABGB zu deren
Nichtigkeit. In diesem Fall kann das Beschäftigungsverhältnis von beiden Vertragsteilen fristlos aufgelöst werden.