Um die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG überwachen zu können, unterliegen Arbeitgeber einer gesetzlich normierten
Auskunftspflicht gegenüber den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden. Darüber hinaus sind Arbeitgeber und Ausländer auch verpflichtet, den zuständigen Stellen die
Einsichtnahme in die für die Beurteilungsverhältnisse dienlichen
Unterlagen zu gewähren. Für die Zeit der Abwesenheit des Arbeitgebers von der Betriebsstätte hat er dafür zu sorgen, dass eine dort anwesende Person den jeweiligen Kontrollorganen Auskunft gibt und Einsicht in die Unterlagen gewährt.