Der in § 45 NAG normierte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ ist eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung, die grundsätzlich an die Stelle des nicht mehr vorgesehenen (aber weiterhin gültigen) Niederlassungsnachweises trat und ebenso wie dieser seinem Inhaber zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt, ohne der Notwendigkeit, weitere arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen einzuholen (vgl § 17 AuslBG).