Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ ist die in § 8 Abs 1 Z 2 NAG bzw § 41a NAG geregelte „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt wird; war der Drittstaatsangehörige in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, kann die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gleich für die Dauer von bis zu 3 Jahren ausgestellt werden (§ 20 Abs 1a NAG).