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5. Befreiungsschein (§§ 15 ff AuslBG)

Lindmayr11. AuflOktober 2012

5.1. Anspruchsvoraussetzungen

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Der Befreiungsschein ist (wie die Arbeitserlaubnis) eine persönliche Berechtigung des ausländischen Arbeitnehmers, die zu einer Arbeitsaufnahme im gesamten Bundesgebiet berechtigt, ohne dass der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. Ein Befreiungsschein ist einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (dh weder über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ noch über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ verfügt), auf Antrag auszustellen, wenn er

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