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4. Arbeitserlaubnis (§§ 14a ff AuslBG)

Lindmayr11. AuflOktober 2012

4.1. Allgemeines

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Im Gegensatz zur Beschäftigungsbewilligung wird die Arbeitserlaubnis dem Ausländer selbst über dessen Antrag ausgestellt. Sie ist damit eine persönliche, nicht an den Arbeitgeber gebundene Berechtigung des Arbeitnehmers, die ihn zur Aufnahme jeder Beschäftigung in jenem Bundesland, für die sie ausgestellt ist, berechtigt. Voraussetzung für ihre Erteilung ist eine (iSd AuslBG) erlaubte Beschäftigung des Ausländers im Inland über insgesamt 52 Wochen in den letzten 14 Monaten vor der Antragstellung und der Umstand, dass der Ausländer auch rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

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