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10.4. Beschlussfähigkeit

Fritz2. AuflDezember 2016

 

Nach der gesetzlichen Regel ist die Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung nur gegeben, wenn mindestens zehn Prozent des Stammkapitals anwesend oder vertreten sind (§ 38 Abs 6).12881288Vgl hierzu auch Enzinger in Straube (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz (2013) § 38 Rz 36. Der Gesellschaftsvertrag kann das Mindestquorum beseitigen, reduzieren oder erhöhen.12891289Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 38 Rz 15; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Rz 4/288.

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