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10.3. Einberufung der Generalversammlung

Fritz2. AuflDezember 2016

 

10.3.1. Anlass zur Einberufung
10.3.1.1. Turnusmäßige Generalversammlung

Die Generalversammlung ist von den Geschäftsführern unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn

es das Interesse der GmbH erfordert;sie von einer Minderheit von mindestens 10 vH am Stammkapital verlangt wird;

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