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5.1.9. Exkurs: Eintragungsgegenstände

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Im Firmenbuch werden die nachfolgenden Rechtstatsachen eingetragen; sind daher für jedermann auf einfache Weise elektronisch abrufbar.

Seite 894

Der Gesellschaftsvertrag kommt nur in die elektronische Urkundensammlung und ist damit quasi für jedermann elektronisch abrufbar. In das Hauptbuch wird der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages bzw der Errichtungserklärung eingetragen (§ 3 Abs 1 Z 7 FBG).

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