Das Firmenbuchgericht (§ 102 JN) entscheidet nach Abschluss der Prüfung749 über den Antrag auf Eintragung einer GmbH durch einen stattgebenden oder abweisenden Beschluss (§ 36 AußStrG);750 eine bloß teilweise Stattgabe ist nicht möglich.751 Der Beschluss hat den Wortlaut der Eintragung zu enthalten (§ 20 Abs 1 erster Satz FBG). Eine Begründung kann auch Seite 895dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 FBG zu verständigenden Personen752 gegen die Firmenbucheintragung Einwendungen erhoben haben (§ 20 Abs 1 zweiter Satz FBG).