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5.1.8. Prüfung der Anmeldung

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG gilt in Firmenbuchverfahren der von Amts wegen wahrzunehmende Untersuchungsgrundsatz.733733Vgl hierzu weiterführend Baier/Gruber in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG (2014) § 11 Rz 5. Das Firmenbuchgericht hat im Eintragungsverfahren jede Anmeldung in formeller734734Die Prüfung der formellen Gesetzmäßigkeit der Anmeldung umfasst im Wesentlichen die Einhaltung der maßgeblichen Formvorschriften, die Antragslegitimation der Geschäftsführer, die Zuständigkeit des Gerichts sowie die Eintragungsfähigkeit der einzutragenden Tatsachen im Allgemeinen. und materieller735735Die materielle Prüfungspflicht umfasst sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Prüfung. Unter rechtlichen Aspekten ist zu prüfen, ob das materielle Recht die begehrte Eintragung gestattet. Prüfungsgegenstand ist neben der Vollständigkeit daher auch die Gesetzmäßigkeit der Anmeldung. Das Augenmerk ist dabei insbesondere auf die Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften zu richten. Vgl hierzu weiterführend Szöky, Die Neueintragung der GmbH – häufige Fehler, NZ 2006/17, 2. Hinsicht zu prüfen.736736Zum Umfang und zu den Grenzen der Prüfpflicht im Detail Baier/Gruber in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG (2014) § 11 Rz 10. Der Prüfungsmaßstab bezieht sich hierbei auf die Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit der Angaben, insb ob der Gesellschaftsvertrag den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.737737So gehört etwa die Prüfung des Gesellschaftszwecks zu den Befugnissen des Firmengerichtes; OGH 23.1.2003, 6 Ob 81/02h = GeS 2003, 202 = RdW 2003, 270, 323 = RWZ 2003/31, 102 = ecolex 2003, 680. Auf dieser Grundlage ist etwa das Firmenbuchgericht verpflichtet, die Bewertung von Sachein

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lagen zu überprüfen.738738OGH 31.8.2006, 6 Ob 123/06s = GeS 2006, 443 = RdW 2007, 86 = ecolex 2007, 41; OGH 11.9.2003, 6 Ob 103/03w = GesRZ 2004, 59 = RdW 2004, 91 = wbl 2004, 139 = ecolex 2004, 281 = GeS 2004, 34 = RWZ 2003, 361; OGH 13.4.2000, 6 Ob 8/00w = SZ 73/71 = RdW 2000, 667 = wbl 2000, 477 = ecolex 2001, 47; OGH 25.9.1997, 6 Ob 264/97k = RdW 1998, 72 = ecolex 1998, 485. Zur Sicherstellung der Richtigkeit des Firmenbuchs hat es – wenn auch nur mit den beschränkten Mitteln des Registerverfahrens – auch darauf hinzuwirken, das Firmenbuch von unzulässigen und der wahren Sach- und Rechtslage nicht entsprechenden Eintragungen freizuhalten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer Anmeldung oder Eintragung bestehen. Die Prüfpflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Die Klarstellung zweifelhafter Rechts- und Tatsachenfragen bleibt einem allfälligen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten überlassen.739739OLG Wien 18.10.2010, 28R 193/10y = GES 2011, 116. Zu den amtswegigen Aufgaben gehört auch die Prüfung des Firmenbuchantrags, ob die im Firmenbuchgesetz angeordneten Eintragungstatbestände konkret zur Eintragung in die Datenbank angemeldet worden sind.740740In diesem Sinne Szöky, aaO.

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