Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG gilt in Firmenbuchverfahren der von Amts wegen wahrzunehmende Untersuchungsgrundsatz. Das Firmenbuchgericht hat im Eintragungsverfahren jede Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Der Prüfungsmaßstab bezieht sich hierbei auf die Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit der Angaben, insb ob der Gesellschaftsvertrag den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Auf dieser Grundlage ist etwa das Firmenbuchgericht verpflichtet, die Bewertung von Sachein<i>Fritz/Wildmoser/Koch</i> in <i>Fritz/Wildmoser/Koch</i> (Hrsg), Mustersammlung zum GmbH-Recht<sup>Aufl. 2</sup> (2015) Prüfung der Anmeldung, Seite 893 Seite 893
lagen zu überprüfen. Zur Sicherstellung der Richtigkeit des Firmenbuchs hat es – wenn auch nur mit den beschränkten Mitteln des Registerverfahrens – auch darauf hinzuwirken, das Firmenbuch von unzulässigen und der wahren Sach- und Rechtslage nicht entsprechenden Eintragungen freizuhalten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer Anmeldung oder Eintragung bestehen. Die Prüfpflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Die Klarstellung zweifelhafter Rechts- und Tatsachenfragen bleibt einem allfälligen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten überlassen. Zu den amtswegigen Aufgaben gehört auch die Prüfung des Firmenbuchantrags, ob die im Firmenbuchgesetz angeordneten Eintragungstatbestände konkret zur Eintragung in die Datenbank angemeldet worden sind.