Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung der GmbH sind als Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag abzuschließen und in Form eines Notariatsaktes zu errichten.730 Da die Gesellschaft erst mit ihrer Eintragung entsteht, können im Gründungsstadium noch nicht die Bestimmungen über die Abänderungen des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluss angewendet werden. Nachträge zum Gesellschaftsvertrag bedürfen daher der Einstimmigkeit sämtlicher Gesellschafter.731