Werden zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden Ersatz zu leisten;728 dies wird als Gründungshaftung (§ 10 Abs 4) bezeichnet. Von dieser Ersatzpflicht wird ein Gesellschafter oder Geschäftsführer nur befreit, wenn er die haftungsbegründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste. Die Gründer trifft jedoch im Rahmen der Gründung für die Richtigkeit der Angaben nach §§ 10a und 6a Abs 4 GmbHG eine Haftung, nach der sie bei falscher Wertangabe für den Differenzbetrag aufkommen müssen. Die Gründungshaftung trifft nur denjenigen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch der Gesellschaft als Gesellschafter oder als Geschäftsführer angehört.