Ein wenig ruhmreiches Kapitel österreichischer qualitätsvoller nachhaltiger Gesetzgebung stellen die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung dar. Durch das GesRÄG 2013723 wurde das gesetzliche Mindeststammkapital von zuvor € 35.000,– auf € 10.000,– herabgesetzt. Gedacht war dieses insgesamt einem europäischen Trend folgende reduzierte Kapitalaufbringungserfordernis vor allem für eine verbilligte Neugründung von GmbHs. Durchaus zur Überraschung des Gesetzgebers wurden die geänderten gesetzlichen Bestimmungen auch dazu genützt, um bei bestehenden Gesellschaften das Stammkapital (zumeist von € 35.000,–) auf € 10.000,– herabzusetzen, um die anteiligen Herabsetzungsbeträge steuerfrei an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu verteilen. Primär aus budgetpolitischen Erwägungen wurde sehr rasch die Notwendigkeit einer Reparatur des Gesetzes und damit Rückkehr zum vormaligen Mindestkapital von € 35.000,– erkannt.