Wesentliche Voraussetzung für die Errichtung der GmbH ist der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch. Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzutragen sind. Jeder in die Datenbank des Firmenbuches eingetragene Rechtsträger erhält eine fortlaufende Firmenbuchnummer, welche auch der Identifizierung der GmbH als Rechtspersön<i>Fritz/Wildmoser/Koch</i> in <i>Fritz/Wildmoser/Koch</i> (Hrsg), Mustersammlung zum GmbH-Recht<sup>Aufl. 2</sup> (2015) Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch, Seite 885 Seite 885
lichkeit dient. Die Eintragungs- bzw Anmeldepflicht ergibt sich aus dem Eintragungskatalog des Firmenbuchgesetzes, wobei es sich um eine abschließende Aufzählung aller eintragungsfähigen Tatsachen handelt. Wesentlicher Bestandteil dieses Eintragungskataloges ist auch die im § 10 Abs 1 FBG normierte Änderung eingetragener Tatsachen. Diese Änderung von Eintragungstatsachen ist von den zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen unverzüglich zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung von eintragungspflichtigen Tatsachen kann nicht zurückgezogen werden.