Die Gesellschaft wird durch einen in notarieller Form697 zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag errichtet (§ 4 Abs 3). Beim einzigen Gesellschafter wird die Gründungsurkunde als Errichtungserklärung bezeichnet.
Die Gesellschaft wird durch einen in notarieller Form697 zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag errichtet (§ 4 Abs 3). Beim einzigen Gesellschafter wird die Gründungsurkunde als Errichtungserklärung bezeichnet.