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5.1.2. Errichtung des Gesellschaftsvertrages

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Die Gesellschaft wird durch einen in notarieller Form697697Die Errichtung des Gesellschaftsvertrages erfolgt entweder als Notariatsakt (§ 52 NO) oder als Solennisierung einer Privaturkunde (§ 54 NO). Die Errichtung des Gesellschaftsvertrages in Form eines Notariatsaktes ist die Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Vertrages. Ein Gesellschaftsvertrag, der nicht in dieser Form errichtet wird, ist absolut nichtig; vgl hierzu stellvertretend Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2 (1997) Rz 1/27. Auf den Notariatsakt kann weder verzichtet werden noch ist er durch eine andere Urkundenform ersetzbar. Den beurkundenden Notar treffen bei der Aufnahme eines Notariatsaktes umfangreiche Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber den Vertragspartnern über den Inhalt der jeweiligen Urkunde (§§ 52 ff NO). Die Form des österreichischen Notariatsaktes kann durch ausländische Formen unter bestimmten Voraussetzungen substituiert werden. Dabei ist vor allem auf die Gleichwertigkeit von Urkundenform und Rechtsbelehrungspflicht des Notars zur Erfüllung des Formzwecks abzustellen. zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag errichtet (§ 4 Abs 3). Beim einzigen Gesellschafter wird die Gründungsurkunde als Errichtungserklärung bezeichnet.

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