4.1.3.1. Treuhänder
Der Treuhänder einer fiduziarischen Vollrechtstreuhand ist Gesellschafter. Er – nicht jedoch der Treugeber – ist aus dem von ihm übernommenen Geschäftsanteil berechtigt und verpflichtet. Der Treuhänder hat sämtliche Gesellschafterrechte (insbesondere das Stimmrecht) auszuüben; ihn trifft auch die Haftung aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber Dritten und Mitgesellschaftern. Verfügungen des Treuhänders auch entgegen den Weisungen des Treugebers sind wirksam.687 Ein im Treuhandvertrag vereinbartes Veräußerungsverbot kann die Wirksamkeit der Verfügung jedoch nicht unterbinden; es wirkt nur schuldrechtlich gegenüber dem Treugeber.688