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4.1.3. Rechtsstellung der Vertragspartner

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

4.1.3.1. Treuhänder

Der Treuhänder einer fiduziarischen Vollrechtstreuhand ist Gesellschafter. Er – nicht jedoch der Treugeber – ist aus dem von ihm übernommenen Geschäftsanteil berechtigt und verpflichtet. Der Treuhänder hat sämtliche Gesellschafterrechte (insbesondere das Stimmrecht) auszuüben; ihn trifft auch die Haftung aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber Dritten und Mitgesellschaftern. Verfügungen des Treuhänders auch entgegen den Weisungen des Treugebers sind wirksam.687687Der Treuhänder kann mehr als er darf (vgl zu diesem wesentlichen Grundsatz stellvertretend Strasser in Rummel, ABGB3 Rz 42m). Ein im Treuhandvertrag vereinbartes Veräußerungsverbot kann die Wirksamkeit der Verfügung jedoch nicht unterbinden; es wirkt nur schuldrechtlich gegenüber dem Treugeber.688688 Krejci, Gesellschaftsrecht I (2005) 188.

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