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4.1.4. Beendigung der Treuhandschaft

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Das Treuhandverhältnis kann nach allgemeinen Regeln und bei groben Pflichtverletzungen eines Vertragspartners (üblicherweise wird das der Treuhänder sein) jederzeit aus wichtigem Grund beendet werden. Die Beendigung der Treuhandschaft führt – außer bei einer auflösenden Bedingung – nicht zu einem automatischen Rückfall der Beteiligung an den Treugeber; diesem steht vielmehr nur ein schuldrechtlicher Übertragungsanspruch zu. Im Regelfall bedarf die Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber der Genehmigung durch die Mitgesellschafter. Wurde das Treuhandverhältnis offengelegt und durch die Gesellschafter genehmigt, so umfasst dieser Beschluss auch die Genehmigung zur Rückübertragung des Geschäftsanteiles. Die Übertragung des treuhändisch übernommenen Geschäftsanteiles bedarf ebenfalls der notariellen Form.691691OGH 20.12.2006, 7 Ob 203/06p = GesRZ 2007, 131.

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