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4.1.2. Vereinbarung einer Treuhandschaft

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Die fiduziarische Vollrechtstreuhand setzt voraus, dass der Treuhänder Inhaber der von ihm für fremde Rechnung übernommenen Stammeinlage an der GmbH ist und zwischen ihm und dem Treugeber insoweit ein schuldrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Der Abschluss des dem Geschäftsanteil zugrunde liegenden Treuhandverhältnisses durch den Treuhänder kann auf verschiedene Weise erfolgen: Einerseits dadurch, dass ein bisheriger Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhändisch auf einen Dritten (den Treuhänder) überträgt und künftig die Stellung als Treugeber innehat; insoweit wird von einer Übertragungstreuhand gesprochen. Für die Übertragungstreuhand gelten sowohl sämtliche gesellschaftsvertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Mobilisierung von Geschäftsanteilen (also im Regelfall die erforderliche Zustimmung der Generalversammlung) als auch die für Verfügungsgeschäfte notwendige Notariatsaktsform.681681Vgl hierzu OGH 18.2.2010, 6 Ob 1/10f; OGH 7 Ob 203/09p = GesRZ 2007, 131; OGH 20.12.2006, 7 Ob 203/06p; OGH 25.7.2000, 10 Ob 78/00v.

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