3.1.3.1. Unterscheidungskriterien
Bei der GmbH & Co KG im weiteren Sinn ist mindestens einer von mehreren Komplementären eine natürliche Person.642
Die GmbH & Co KG im engeren Sinn ist dadurch gekennzeichnet, dass die einzige Komplementärin eine GmbH ist.643 Die unbeschränkte Haftung wird auf die Komplementär-GmbH konzentriert; durch sie erfolgt die (gesamte) Geschäftsführung und Vertretung (in jeder beliebigen Form).