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3.1.2. Vor- und Nachteile

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Gegenüber einer echten Kommanditgesellschaft638638Eine Kommanditgesellschaft, bei der mindestens eine physische Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist. hat die GmbH & Co KG vor allem folgende Vorteile:

Keine am Unternehmen beteiligte physische Person haftet bei redlicher Geschäftsgebarung unbeschränkt, da diese entweder Gesellschafter der GmbH und/oder Kommanditisten sind.Zulässigkeit einer Drittorganschaft:639639Dem im Recht der Personengesellschaften geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft – wonach die organschaftliche Vertretungsbefugnis zwingend von einem persönlich haftenden Gesellschafter wahrzunehmen ist – wird insofern entsprochen, als die GmbH unmittelbare Vertreterin der KG und sohin geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist. Da die GmbH jedoch nur durch ihre Geschäftsführer handeln kann, werden die Geschäfte der KG tatsächlich von den Geschäftsführern der GmbH geführt. Geschäftsführer der GmbH & Co KG kann ein Dritter sein, der nicht an den Gesellschaften beteiligt ist.640640Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch die Generalversammlung der GmbH und steht sohin im Belieben der Gesellschafter dieser Komplementär-GmbH. Daher können im Ergebnis auch außenstehende Dritte die GmbH & Co KG leiten. Dies eröffnet vor allem die Möglichkeit, Fachleute mit der Geschäftsleitung zu betrauen, ohne ihnen auf der Gesellschafterebene Einfluss einräumen zu müssen. Vgl hierzu auch Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen in Österreich3 (2007) Rz 3272.

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