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1.1.8. Auslegung des Gesellschaftsvertrages

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Die als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporativen Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv zu interpretieren.7979OGH 25.11.1997, 1 Ob 61/97w = SZ 70/242 = RdW 1998, 137 = ecolex 1998, 404. Unter korporativen Regelungen sind jedenfalls solche zu verstehen, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind.8080 Schmidsberger/Duursma in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG (2014) § 4 Rz 14 mwN. Das bedeutet, dass die Absicht der Gründungsgesellschafter oder der Gesellschafter, die die Satzungsänderung beschlossen haben, bei der Auslegung nicht zu beachten ist, es sei denn, die Absicht der Vertragspartner lässt sich objektiv aus der im Firmenbuch vorgelegten Satzung, allenfalls auch unter Heranziehung früherer Fassungen, ermitteln.8181Vgl hierzu stellvertretend OGH 13.10.2011, 6 Ob 202/10i = GES 2011, 434. Auch bei der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrages ist zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt.8282OGH 10.11.2011, 2 Ob 209/10i = ZUS 2012/8, 21; Schmidsberger/Duursma in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG (2014) § 4 Rz 14.

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