1.1.7.1. Materielle und formelle Satzungsbestandteile
Das österreichische GmbH-Recht ist vorwiegend von dem Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt.37 Neben den notwendig zu regelnden Essentialia des Gesellschaftsvertrages (§ 4 Abs 1) kommt den Gesellschaftern eine weitgehende Dispositionsbefugnis zur Regelung eines Organisationsvertrages zu, soweit diese nicht Grundprinzipien des GmbH-Gesetzes verletzen.38 In diesem Zusammenhang ist grundlegend zwischen materiellen (auch „echten“ oder „korporativen“) und formellen (auch „unechten“ oder „nichtkorporativen“) Satzungsbestandteilen zu unterscheiden.39