Der Gesellschaftsvertrag (samt dessen Änderung vor Eintragung der GmbH in das Firmenbuch90) sowie die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft sind zwingend als Notariatsakt (§ 4 Abs 3 iVm § 3 Abs 2; § 52 NO) zu errichten.91 Dem Formerfordernis nach § 4 Abs 3 wird auch durch Solennisierung einer Privaturkunde durch Mantelung gem § 54 NO entsprochen.92 2 Der Notariatsakt als öffentliche Urkunde mit einer erhöhten Beweiskraft dient vor allem der Beweissicherung und soll die Vorlage unrichtiger Urkunden unmöglich machen. Die Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Notars soll die Vertragspartner vor übereiltem Abschluss des Gesellschaftsvertrages schützen und die Aufnahme ungültiger oder für die Gesellschaft bzw einen einzelnen Gesellschafter nachteiliger Bestimmungen verhindern.93 Eine Verletzung der Notariatsaktspflicht führt zur absoluten Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages;94 die Eintragung der GmbH in das Firmenbuch heilt jedoch den Formmangel.95 Vorverträge zu formpflichtigen Rechtsgeschäften bedürfen der Form des Hauptvertrages.96 Der Abschluss eines Syndikatsvertrages unterliegt grundsätzlich keiner Formpflicht.97