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1.1.9. Obligatorische notarielle Form

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Der Gesellschaftsvertrag (samt dessen Änderung vor Eintragung der GmbH in das Firmenbuch9090Insoweit wird von einem „Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag“ gesprochen; vgl hierzu auch OGH 13.7.1995, 6b Ob 570/94 = SZ 68/129.) sowie die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft sind zwingend als Notariatsakt (§ 4 Abs 3 iVm § 3 Abs 2; § 52 NO) zu errichten.9191Ein österreichischer Notariatsakt kann durch ausländische Formen unter bestimmten Voraussetzungen substituiert werden. Dabei ist vor allem auf die Gleichwertigkeit von Urkundenform und Rechtsbelehrungspflicht des Notars zur Erfüllung des Formzwecks abzustellen. In der Praxis kommt angesichts der Ähnlichkeit und vor allem wegen der gleichen Sprache nur die Beurkundung durch deutsche Notare in Frage. Dem Formerfordernis nach § 4 Abs 3 wird auch durch Solennisierung einer Privaturkunde durch Mantelung gem § 54 NO entsprochen.9292 Umfahrer, GmbH Handbuch für die Praxis (2008) Rz 42, Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 4 Rz 22. 2 Der Notariatsakt als öffentliche Urkunde mit einer erhöhten Beweiskraft dient vor allem der Beweissicherung und soll die Vorlage unrichtiger Urkunden unmöglich machen. Die Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Notars soll die Vertragspartner vor übereiltem Abschluss des Gesellschaftsvertrages schützen und die Aufnahme ungültiger oder für die Gesellschaft bzw einen einzelnen Gesellschafter nachteiliger Bestimmungen verhindern.9393OGH 13.12.1988, 4 Ob 631/88 = SZ 61/269. Eine Verletzung der Notariatsaktspflicht führt zur absoluten Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages;9494 Umfahrer, GmbH Handbuch für die Praxis (2008) Rz 43, Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 4 Rz 26. die Eintragung der GmbH in das Firmenbuch heilt jedoch den Formmangel.9595 Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2 (1997) Rz 1/31. Vorverträge zu formpflichtigen Rechtsgeschäften bedürfen der Form des Hauptvertrages.9696 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 3 Rz 18. Der Abschluss eines Syndikatsvertrages unterliegt grundsätzlich keiner Formpflicht.9797 Schmidsberger/Duursma in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG (2014) § 4 Rz 144.

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