Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Es kann allerdings gemäß § 1502 ABGB im Voraus kein Verzicht auf die Verjährung erfolgen. Ebenso ist es nicht möglich, eine längere Verjährungsfrist zu vereinbaren.162
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Es kann allerdings gemäß § 1502 ABGB im Voraus kein Verzicht auf die Verjährung erfolgen. Ebenso ist es nicht möglich, eine längere Verjährungsfrist zu vereinbaren.162