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F. Verkürzung und Verlängerung der Verfalls- und Verjährungsfristen

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Es kann allerdings gemäß § 1502 ABGB im Voraus kein Verzicht auf die Verjährung erfolgen. Ebenso ist es nicht möglich, eine längere Verjährungsfrist zu vereinbaren.162162SWK 1986, B I 19.

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