Verfallsfristen können auch einzelvertraglich vereinbart werden.
Der OGH hat mehrfach entschieden, dass auch bei unverzichtbaren Ansprüchen (Abfertigung alt, Urlaub etc) eine Verfallsfrist für die Geltendmachung vereinbart werden kann.
Eine einzelvertragliche Verfallsfrist darf allerdings nicht sittenwidrig oder mit gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen unvereinbar sein.